Die Frage nach dem Gehalt ist für viele Bewerber die unangenehmste von allen. Man möchte weder zu viel verlangen und eine Absage riskieren, noch zu wenig und unter Wert bezahlt werden. Doch man kommt im Zuge einer möglichen Einstellung selten daran vorbei, sein Wunschgehalt bereits schon im Anschreiben zu nennen. Daher rate ich Ihnen, sich auf diese Frage gut vorzubereiten.
Der Frage nach dem Gehalt mit der Nennung einer Gehaltsspanne elegant auszugleichen, davon rate ich eigentlich ab. Denn so riskieren Sie, dass das niedrigere Gehalt vergütet wird.
Wenn Sie diese Frage mit dem Satz „Mein aktuelles Jahresgehalt beträgt 40.000 Euro.“ beantworten, ist dies zwar nicht die Antwort auf die Frage, der genannte Betrag stellt jedoch eine erste Verhandlungsgrundlage dar.
Zunächst sollten Sie für sich selbst einen Rahmen festlegen, der als Startgehalt in Frage kommt. Selbstverständlich spielen hierbei auch die persönlichen Bedürfnisse eine Rolle. Daher empfehle ich, sich unbedingt eine Aufstellung der laufenden Kosten (Miete, Strom, Auto, Kindergarten, monatliche Sparbeiträge, Versicherungen etc.) zu machen.
Da nach Nennung des Wunschgehaltes dann oft die Unternehmen die Gehaltsverhandlungen starten, sollten Sie grundsätzlich auf Ihren persönlichen Rahmen noch einen Puffer miteinrechnen.
Auch sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, dass es neben dem Gehalt noch weitere Zusatzleistungen gibt. So kann das Unternehmen neben Zulagen, Provisionen, Gratifikationen o. ä. beispielsweise mehr Urlaubstage anbieten, eine betriebliche Altersvorsorge oder vermögenswirksame Leistungen, einen Dienstwagen, Fahrtkostenzuschuss, Essensmarken, Weihnachts- / Urlaubsgeld oder womöglich auch Handy oder Laptop.
Wenn Sie sich bei einer ähnlichen Stelle in der gleichen Region an Ihrem derzeitigen Gehalt orientieren, machen Sie oftmals nicht ganz so viel falsch.
Um noch mehr Sicherheit zu bekommen, machen Sie am Besten einen Gehaltsvergleich. Hierzu gibt es verschiedene kostenfreie Portale im Netz. Empfehlenswert ist der StepStone Gehaltsplaner.
Das Gehalt gibt man i. d. R. als Brutto-Jahresgehalt an, welches dann auch sämtliche gewünschte Zusatzleistungen enthalten sollte, wie etwa Zulagen, Provisionen, Gratifikationen oder mehr Urlaubstage, eine betriebliche Altersvorsorge oder vermögenswirksame Leistungen, einen Dienstwagen, Fahrtkostenzuschuss, Essensmarken, Weihnachts- / Urlaubsgeld oder womöglich auch Handy oder Laptop.
Zu der Frage nach dem Gehalt im Vorstellungsgespräch rate ich zudem, wenn Sie sich die Argumente für den Gehaltswunsch im Vorfeld schlüssig darlegen. Diese müssen dann nicht unbedingt eingesetzt werden. Erst wenn der Personalentscheider den Gehaltswunsch hinterfragt, können Sie diese Argumente dann nennen. In dem Fall zählt für den (künftigen) Arbeitgeber nur der Wert des neuen Mitarbeiters für das Unternehmen.
Mit hohen Lebenshaltungskosten zu argumentieren, einem langen Anfahrtsweg, dem Wunsch, eine Familie zu gründen oder ein Eigenheim zu erwerben, sind hier fehl am Platz.
Stattdessen sollten Sie sich darauf konzentrieren, was Sie selbst von anderen Bewerbern abhebt: wertvolle und für diese Position nützliche Zusatzqualifikationen oder Ihre Stärken – genau diese sollten Sie an dieser Stelle dann aufführen.
Darüber hinaus können Sie im Vorstellungsgespräch auch Zusatzleistungen (z. B. Zuschüsse, Sachbezüge oder andere Benefits, Möglichkeiten einer Gehaltsumwandlung) ansprechen.
Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des vereinbarten Gehalts nicht in bar ausgezahlt, sondern in Form von bestimmten Leistungen gewährt, die unter bestimmten Bedingungen steuer- oder sozialversicherungsfrei oder pauschalversteuert sind. Diese Gestaltungsspielräume sind im Einkommensteuergesetz (§ 3 EStG und § 8 EStG) geregelt und bieten sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Vorteile.
ÖPNV-Ticket und Fahrkostenzuschüsse: Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Deutschlandticket) können steuerfrei
gewährt werden, sofern sie zusätzlich zum Gehalt erfolgen (§ 3 Nr. 15 EStG).
Dienstwagen, E-Bike und Mobilitätsbudget: Die Privatnutzung von Elektroautos oder Fahrrädern kann nach der 0,25%- oder
1%-Regel pauschal versteuert werden – bei E-Bikes oft besonders vorteilhaft.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Beiträge zur Direktversicherung oder Pensionskasse sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), davon 4 % auch sozialversicherungsfrei – eine ideale Ergänzung zur gesetzlichen Rente.
Gesundheitsförderung und Krankenversicherung: Zuschüsse zu zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Rückenschule,
Ernährungsberatung) sind bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Auch Fitnessstudio-Zuschüsse können dazugehören.
Erholungsbeihilfe und Urlaubszuschüsse: Arbeitgeber können pauschalversteuerte Zuschüsse zum Urlaub gewähren – bis zu 156 €
für Mitarbeitende, 104 € für Ehepartner und 52 € je Kind pro Jahr.
Fort- und Weiterbildungen: Kostenübernahmen für Weiterbildungen im beruflichen Kontext sind steuerfrei, sofern ein betriebliches
Interesse besteht (§ 3 Nr. 19 EStG).
Kinderbetreuungskosten: Bis zu 600 € monatlich steuerfrei für Kinder unter dem schulpflichtigen Alter (§ 3 Nr. 33 EStG), z. B. für
Krippe, Kindergarten oder Tagesmutter.
Zuschüsse für Internet und digitale Geräte: Laptops, Smartphones oder Internetpauschalen können steuerlich begünstigt sein,
sofern sie (auch) beruflich genutzt werden.
Essenszuschüsse und Verpflegung: Arbeitgeber können Essenszuschüsse gewähren (z. B. Kantine oder Essensmarken), die bis zu
bestimmten Höchstwerten steuerlich begünstigt sind.
Sachbezüge und Gutscheine: Bis zu 50 € monatlich steuer- und
sozialversicherungsfrei in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen (§ 8 Abs. 2 EStG) – z. B. Tankkarten, Shoppinggutscheine oder CityCards.
Mitarbeiterrabatte: Rabatte auf Produkte und Dienstleistungen des eigenen Unternehmens sind bis zu 1.080 € jährlich steuerfrei (§ 8
Abs. 3 EStG).
Geschenke & kleine Aufmerksamkeiten: Bei persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit) sind Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei.
Viele dieser Leistungen sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation ist daher essenziell – insbesondere im Hinblick auf:
Die jährliche Einkommensteuererklärung
Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflichtigen Einkommensteile
Die richtige Versteuerung (Lohnsteuer, ggf. Pauschalsteuer)
Grenzwerte und Höchstbeträge, die jährlich angepasst werden
Dazu empfehle ich ganz klar eine enge Abstimmung mit einem Steuerberater oder Lohnbüro, um die Vorteile vollständig und korrekt zu nutzen, damit Sie zum Jahresende oder zum Renteneintritt keine bösen Überraschungen erleben.
Gratis Beratungsgespräch?
Telefonisch erreichen Sie mich am besten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr
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