Erstattung der Bewerbungskosten

Welche Kosten der Bewerbung können wie erstattet werden?


Im Zuge der Bewerbungsprozedur können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung mit den Werbungskosten einige Kosten absetzen.

 

Hierzu gehören alle Ausgaben, die Ihnen bei der Stellensuche entstehen, wie z. B.: 

  • Ausgaben für Bewerbungsfotos, amtliche Beglaubigungen, Fotokopien, Bewerbungsmappen, Klarsichthüllen, Briefpapier, Briefumschläge, Briefporto, Präsentationsmappen, Bewerbungserstellung durch uns usw.

  • Zeitungen und Zeitschriften mit Stellenmarkt (z. B. Wochenendausgaben der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“oder „Stuttgarter Zeitung“).

  • Telefongespräche im Zusammenhang mit der Bewerbung (z. B. mit Unternehmen, bei denen Sie sich beworben haben oder wenn Sie uns anrufen).

  • Bücher, die Tipps zur Bewerbung und zu Vorstellungsgesprächen geben.

  • Kurse, die auf Vorstellungsgespräche vorbereiten, wie z. B. Bewerbungstrainings oder Beratungen hinsichtlich der Berufs- und Karriereplanung (neben den Kursgebühren können Sie Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten wie bei einer Dienstreise geltend machen).

  • Kosten für die Durchführung von Persönlichkeitstests im Rahmen der Berufs- und Karriereplanung

  • Kostenpflichtige Stellengesuche/-inserate, die Sie in Zeitungen oder Fachzeitschriften, im Internet (z. B. auf medienstadt) oder auf einem kostenpflichtigen Profil (z. B. auf XING oder experteer) aufgeben.

  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen (passiert auf der Fahrt ein Unfall, sind auch die dabei entstehenden Aufwendungen absetzbar – neben den Fahrtkosten können Sie Übernachtungs- und Verpflegungskosten wie bei einer Dienstreise geltend machen).

  • Computernutzung (da Sie bei Ihrer Bewerbungsprozedur einen Computer und Internet nutzen, können Sie von den Anschaffungskosten den entsprechenden Anteil der Nutzung steuerlich geltend machen).

Nicht abzugsfähig sind Ausgaben für Kleidung, die Sie speziell für das Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft haben.


Nachweis der entstandenen Kosten

Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Da die Zahl der Bewerbungen oft sehr hoch ist, empfehlen wir Ihnen, den Nachweis der Kosten wie folgt zu vereinfachen:

  • Ermitteln Sie zunächst Ihre gesamten Kosten für eine einzelne Bewerbung und listen Sie diese auf.

  • Anschließend nehmen Sie die Kosten einer Bewerbung mal der Anzahl der gesamten Bewerbungen und geben Sie diese Kosten bei den Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Keine Belege vorhanden

Wenn Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen können, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen. 

 

Orientieren Sie sich dabei am besten an den Überlegungen des Finanzgerichts in Köln: denn für Bewerbungen mit Mappe haben die Kölner Richter pauschal 8,50 € anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 € (FG Köln vom 07.07.2004, AZ: 7 K 932/03).


Fahrtkostenerstattungen der Unternehmen

Zunächst ist das Unternehmen, das zum Vorstellungsgespräch einlädt, zur Erstattung der komplett entstandenen Fahrtkosten verpflichtet.

 

Es sei denn, im Vorfeld wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Fahrtkosten oder nur in eingeschränkter Form übernommen werden.

 

Hat Sie das Unternehmen nicht darauf hingewiesen, können Sie im Nachfeld an das Vorstellungsgespräch 0,30 € pro gefahrenem Km per PKW dem entsprechenden Unternehmen berechnen.

 

Fahren Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, reichen Sie hier alle Belege ein (hierzu zählen Tickets von Flugzeugen, Bahn, Bus, Taxen o. ä). Es gehört hier rein zum Anstand, bei der Reiseplanung auf die Kosten zu achten, eine kostengünstige Route oder die Economy-Class zu wählen.

 

Unser Rat hierbei: Warten Sie die entsprechende Rückmeldung zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs ab, bevor Sie Ihre Kosten geltend machen. Ist die Rückmeldung positiv und folgt darauf eine Einstellung, verzichten Sie im besten Fall auf die Kostenerstattung und setzen Sie diese dann in der Einkommenssteuererklärung ab.

 

Erhalten Sie eine Absage, dann können Sie ein Schreiben mit der Kostenaufstellung sowie den vorhandenen Originalbelegen an das Unternehmen senden.

 

Die erstatteten Beträge und der Zuschuss sind zwar steuerfrei, Sie müssen sie jedoch von den entstandenen Bewerbungskosten abziehen. Nur wenn danach noch Aufwendungen übrig bleiben, können Sie diese als Werbungskosten absetzen.


Erstattung der Bewerbungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter

Nach § 45 SGB III und § 3 Anordnung UBV können Bewerbungskosten bis zu 260,00 € pro Kalenderjahr erstattet werden, wenn Sie arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder ausbildungssuchend sind. 

 

Diese Erstattung gilt auch bei Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder Terminen der Berufsberatung.

 

Allerdings besteht hierauf kein allgemeiner Rechtsanspruch. Bestenfalls sprechen Sie vor der Beantragung mit Ihrem Ansprechpartner der Bundesagentur für Arbeit und lassen sich eine schriftliche Zustimmung für die Kostenerstattung aushändigen.


 

Wichtig dabei ist: Entstandene Bewerbungen werden von der Agentur für Arbeit nicht rückwirkend erstattet. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten vor der Entstehung der Kosten bzw. vor der Beauftragung von uns gestellt werden.

 

Weitere Informationen:

  • Wenn Sie länger arbeitslos sind, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, dann finden Sie hier weitere Informationen zur Bewerbungskostenerstattung.
  • Sind Sie arbeitslos gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht oder auf der Suche nach einer betrieblichen Ausbildung, dann finden Sie hier weitere Informationen zur Kostenerstattung (Vermittlungsbudget).