Im Zuge der Bewerbungsprozedur können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung mit den Werbungskosten einige Kosten absetzen.
Hierzu gehören alle Ausgaben, die Ihnen bei der Stellensuche entstehen, wie z. B.:
Nicht abzugsfähig sind Ausgaben für Kleidung, die Sie speziell für das Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft haben.
Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Da die Zahl der Bewerbungen oft sehr hoch ist, empfehlen wir Ihnen, den Nachweis der Kosten wie folgt zu vereinfachen:
Wenn Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen können, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen.
Orientieren Sie sich dabei am besten an den Überlegungen des Finanzgerichts in Köln: denn für Bewerbungen mit Mappe haben die Kölner Richter pauschal 8,50 € anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 € (FG Köln vom 07.07.2004, AZ: 7 K 932/03).
Zunächst ist das Unternehmen, das zum Vorstellungsgespräch einlädt, zur Erstattung der komplett entstandenen Fahrtkosten verpflichtet.
Es sei denn, im Vorfeld wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Fahrtkosten oder nur in eingeschränkter Form übernommen werden.
Hat Sie das Unternehmen nicht darauf hingewiesen, können Sie im Nachfeld an das Vorstellungsgespräch 0,30 € pro gefahrenem Km per PKW dem entsprechenden Unternehmen berechnen.
Fahren Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, reichen Sie hier alle Belege ein (hierzu zählen Tickets von Flugzeugen, Bahn, Bus, Taxen o. ä). Es gehört hier rein zum Anstand, bei der Reiseplanung auf die Kosten zu achten, eine kostengünstige Route oder die Economy-Class zu wählen.
Unser Rat hierbei: Warten Sie die entsprechende Rückmeldung zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs ab, bevor Sie Ihre Kosten geltend machen. Ist die Rückmeldung positiv und folgt darauf eine Einstellung, verzichten Sie im besten Fall auf die Kostenerstattung und setzen Sie diese dann in der Einkommenssteuererklärung ab.
Erhalten Sie eine Absage, dann können Sie ein Schreiben mit der Kostenaufstellung sowie den vorhandenen Originalbelegen an das Unternehmen senden.
Die erstatteten Beträge und der Zuschuss sind zwar steuerfrei, Sie müssen sie jedoch von den entstandenen Bewerbungskosten abziehen. Nur wenn danach noch Aufwendungen übrig bleiben, können Sie diese als Werbungskosten absetzen.
Nach § 45 SGB III und § 3 Anordnung UBV können Bewerbungskosten bis zu 260,00 € pro Kalenderjahr erstattet werden, wenn Sie arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder ausbildungssuchend sind.
Diese Erstattung gilt auch bei Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder Terminen der Berufsberatung.
Allerdings besteht hierauf kein allgemeiner Rechtsanspruch. Bestenfalls sprechen Sie vor der Beantragung mit Ihrem Ansprechpartner der Bundesagentur für Arbeit und lassen sich eine schriftliche Zustimmung für die Kostenerstattung aushändigen.
Wichtig dabei ist: Entstandene Bewerbungen werden von der Agentur für Arbeit nicht rückwirkend erstattet. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten vor der Entstehung der Kosten bzw. vor der Beauftragung von uns gestellt werden.
Weitere Informationen:
Telefonisch erreichen Sie mich am besten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr unter ☏ 04864 100 99 91.
Wenn Sie einen Telefontermin außerhalb dieser Uhrzeit wünschen, schreiben Sie mir einfach eine Nachricht an info@bewerber-service.de mit der Angabe über Ihren Wunsch-Termin. Gerne rufe ich Sie an!
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