Seine Vermögensverhältnisse, Lohnpfändungen oder Schulden in der Bewerbung anzugeben, ist kein Muss, schon gar nicht mehr seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Denn seither müssen folgende Angaben nicht mehr in der Bewerbung angegeben werden:
Jedoch ist es hier wie fast immer: keine Regel ohne Ausnahme:
Wird jemand als leitender Angestellter eingestellt oder handelt es sich um eine zu besetzende Position in einem besonderen Vertrauensverhältnis, wie z. B. bei einer Tätigkeit in der Buchhaltung, wenn der Arbeitnehmer mit Geld umgehen muss oder die Möglichkeit der Bestechung oder des Verrats von Firmengeheimnissen besteht, sollte man eine Privatinsolvenz besser nicht verschweigen. Denn sollte diese Insolvenz bekannt werden, kann dies beispielsweise ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Auch dann, wenn der Lohn oder das Gehalt gepfändet wird, kann der Arbeitgeber unwillkürlich von der Situation erfahren. Denn nachdem der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt wurde, wird dem Schuldner ein Treuhänder vom Gericht zugewiesen. Wenn der Schuldner dann ein pfändbares Einkommen hat, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet dieses an den Treuhänder zu überweisen. Somit wird der Arbeitgeber auch vom Treuhänder informiert.
Sollte der Treuhänder das pfändbare Einkommen direkt vom Schuldner einfordern, so würde der Arbeitgeber nicht unbedingt von der Privatinsolvenz erfahren. Ob oder ob nicht, diese Frage liegt jedoch allein im Ermessen des Treuhänders.
Das Thema "Vermögensverhältnisse, Lohnpfändungen oder Schulden in der Bewerbung" angeben, ist eine komplexe und individuelle Angelegenheit.
Dies liegt daran, dass es sich in gewissem Maße um eine Grauzone handelt. Zwar ist eine Privat- oder Verbraucherinsolvenz eine hoch private Angelegenheit sowie keine Straftat, doch wenn es um die oben aufgeführten Anstellungen geht, ist eine Privatinsolvenz nicht unbedingt ein positives Kriterium.
Hier sollte man definitiv im Einzelfall genau überlegen, wie man in einer solchen Situation vorgeht. Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen
Überschuldung ist heutzutage kein Einzelfall mehr. Mittlerweile sind rund 6,9 Millionen Menschen in Deutschland verschuldet. Kann der Betroffene seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, können seine Gläubiger mit Hilfe der Pfändung versuchen, an ihr Geld zu kommen. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e. V. hat zu diesem Thema einen kostenlosen Ratgeber erstellt, welcher die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Pfändung“ klärt.
Der Begriff „Pfändung“ tritt häufig in Zusammenhang mit der sogenannten „Zwangsvollstreckung“ auf. Wenn der Schuldner nicht zahlt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Geldforderung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Wird ein Gegenstand beschlagnahmt oder eine Forderung durch den Staat bzw. den Gerichtsvollzieher durchgeführt, handelt es sich um eine Pfändung.
Die gepfändeten Gegenstände werden wiederum verwertet, so dass durch den Erlös die Gläubiger bezahlt bzw. befriedigt werden können. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
Unbewegliche Gegenstände, wie z. B. Häuser oder Grundstücke, werden zwangsversteigert und zwangsverwaltet. Bewegliche Gegenstände gehen hingegen in Besitz des Gerichtsvollziehers.
Eine Pfändung ist jedoch auch durch den Gläubiger nicht ohne weiteres möglich. Zunächst muss dieser einen Antrag beim Gericht stellen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten
„Pfändungsantrag“. Erst nachdem dieser eingegangen ist, darf gepfändet werden. Zudem muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, welcher dem Schuldner zunächst zugestellt wird,
besitzen.
Diese Regelungen werden durch das Zivilrecht festgelegt. Handelt es sich jedoch um eine Vollstreckung durch das Finanzamt, genügt eine Vollstreckungsanordnung. Pfändet der
Gerichtsvollzieher beim Schuldner eine Sache oder eine Forderung, so löst dies ein Verfügungsverbot aus.
Grundsätzlich kann eine Pfändung durch jeden Gläubiger vorgenommen werden. Wichtig ist lediglich, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Handelt es sich z. B. und eine Kontopfändung gilt die Voraussetzungen, dass es sich bei dem Kontoinhaber tatsächlich um den Schuldner handelt. Zudem ist diese nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Gläubiger besitzt einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner, welcher diesem auch zugestellt wurde. Es kann sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid
handeln.
Der Gläubiger muss die Kontopfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Dieses erlässt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Der Gerichtsvollzieher muss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bank zustellen.
Findet die Pfändung durch das Finanzamt statt, gestaltet sich die Kontopfändung noch einfacher, da die Forderungen und insbesondere die Steuern zum öffentlichen Recht gehören. Als vollstreckbarer Titel genügt hier der Leistungsbescheid, beispielsweise in Form der Nachforderung von Steuerzahlungen. Gerät der Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug, so erlässt das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Diese muss lediglich von der Post an die Bank als Drittschuldner zugestellt werden. Auch Krankenkassen können auf diesem Wege ihre Forderungen eintreiben.
Aus jeder schwierigen Lebenssituation findet sich ein Ausweg, das gilt auch bei Lohnpfändungen, einer Privatinsolvenz oder einer Überschuldung. Hierbei sollten sich Betroffene ihrer Lage stellen und eine Lösung finden, wie Sie aus der Misere wieder herauskommen.
Bei überschaubaren Schulden kann man sich mit klar definierten Zielen, Gesprächen mit den Gläubigern, Durchhaltevermögen und Konsequenz meist selbst helfen.
Bei einer tatsächlichen oder drohenden Überschuldung ohne kurzfristige Lösungsmöglichkeit empfiehlt es sich jedoch, eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle aufzusuchen. Dies mag vielleicht eine Menge Überwindung kosten, doch helfen diese Beratungsstellen, gemeinsam einen Weg aus den Schulden zu erarbeiten. Dabei gehen diese meist wie folgt vor:
Eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle ist für alle Personen eine Anlaufstelle, die mit ihren zu leistenden Zahlungen im Rückstand sind und keinen Ausweg mehr finden, die Situation alleine in den Griff zu bekommen oder um Personen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, Trennung oder durch den Tod des Lebenspartners überschuldet sind oder denen die Überschuldung droht.
Dabei gibt es öffentliche, anwaltliche oder gewerbliche Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen.
Verschiedene Organisationen bieten für Schuldner mittlerweile auch eine Online-Beratung an.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e. V. hat zu diesem Thema ein kostenloses Ratgeberportal auf Ihrer Homepage www.schuldnerberatung.de bereitgestellt. Dieses enthält viele Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Schulden, Schuldnerberatung und Insolvenzrecht.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e. V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.
Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e. V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Zum Thema Verbraucher- oder Privatinsolvenz finden Sie unter folgendem Link weiterführende Informationen: www.privatfinanzen.com sowie unter www.privatinsolvenz.net.
Doch die Miteinbeziehung einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle steht man nicht alleine da und erhält hilfreiche Unterstützung aus seiner Misere. Ein Schuldner wird während des gesamten Verfahrens vom ersten Beratungsgespräch bis zur vollständigen Regulierung seiner Schulden von der Schuldnerberatung begleitet.
Durch diesen Beistand nimmt der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern eine wesentlich bessere Position ein, denn in der Regel verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, wenn der Schuldner durch einen Experten unterstützt wird.
Eine Beratungsstelle prüft jedoch auch, inwieweit der Schuldner einen Anspruch auf Sozialleistungen hat und ob dieser Anspruch bereits ausgeschöpft ist.
Eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle verfolgt das Ziel, die elementaren Bedürfnisse der Schuldner und ihrer Angehörigen (z. B. Lebensmittel, Unterkunft, Strom etc.) zeitnah zu sichern und eine vollständige Regulierung der Schulden zu erreichen, meist durch ein Insolvenzverfahren und einer anschließenden Restschuldbefreiung.
Für eine wirksame Schuldnerberatung ist eine ehrliche und zuverlässige Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Berater über einen längeren Zeitraum erforderlich.
Denn der Schuldner muss bereit sein, sämtliche Schulden und Einnahmen offen darzulegen, den Ratschlägen seines Beraters zu folgen und die Vereinbarungen einzuhalten.
Im Internet gibt es unzählige E-Books und Ratgeberportale zum Thema Verbraucher- und Privatinsolvenz. Hierbei ist Vorsicht geboten: neben Informationen, die nicht immer der Wahrheit entsprechen, gelangt man auf manchen Seiten sogar zu unseriösen Kreditvermittlern, die oftmals schnelle und unbürokratische Hilfe bei finanziellen Engpässen versprechen.
Folgende Portale haben sich auf Online-Publikationen der Bereiche Recht, Steuern und Finanzen spezialisiert. Hier finden Sie mitunter weitere hilfreiche Informationen zu den Themen Schulden, Schuldnerberatung und Insolvenzrecht.