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Das AGG und die Bewerbung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, welches am 18.08.2006 in Kraft getreten ist. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

 

 Das AGG verpflichtet die Arbeitgeber unter anderem dazu, Mitarbeiter und Bewerber nicht aufgrund des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der ethnischen Herkunft zu benachteiligen.

 

Dies beginnt bereits bei der Bewerbung. Beispielsweise darf demnach ein Arbeitgeber in der Stellenanzeige kein Bewerbungsfoto anfordern. Falls doch eines der Bewerbung beigefügt wird, darf es von Seiten des Arbeitgebers nicht als Entscheidungskriterium bei der Personalauswahl dienen, abgesehen von seltenen Ausnahmen. Es muss folglich kein Bewerbungsfoto der Bewerbung mehr beigefügt werden.

 

Zudem ist es fraglich, ob ein Bewerbungsfoto einen Personalchef nicht auch unbewusst mit der Entscheidung für oder gegen einen Bewerber beeinflusst. Unsere persönliche Meinung ist jedoch, den Unterlagen ein gut gemachtes Bewerbungsfoto beizulegen, denn spätestens beim Vorstellungsgespräch tritt das Aussehen einer Person dann sowieso in Erscheinung.

 

Folgende Angaben müssen in der Bewerbung nicht mehr angegeben werden:  

  • Behinderung
  • zukünftige Eheschließung
  • Gesundheitszustand oder Krankheiten 
  • Hobbys
  • Soziales Engagement
  • Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
  • Religionszugehörigkeit
  • Parteizugehörigkeit
  • Schwangerschaft oder Familienplanung 
  • Sexuelle Identität
  • Vermögensverhältnisse, Lohnpfändungen, Schulden Verbraucher- oder Privatinsolvenz
  • Vorstrafen
  • Weltanschauung

 

Diese Angaben können sowohl Vor- aber auch Nachteile in der Bewerbung mit sich bringen. Doch da diese für die reine Ausübung der Tätigkeiten bis auf wenige Ausnahmen eher irrelevant sind, raten wir grundsätzlich, diese wegzulassen.

 

Jedoch ist es hier wie fast immer: keine Regel ohne Ausnahme: 

  • Eine religiöse Einrichtung darf beispielsweise als Einstellungsvoraussetzung festlegen, dass der Bewerber Mitglied ihrer Kirche ist.
  • Ein Theater sucht für die Stellenbesetzung eines älteren Mannes einen Mitarbeiter und darf als Einstellungsvoraussetzung festlegen, dass dieser Mitarbeiter älteren Alters sein soll.
  • Ein Mädcheninternat darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.
  • Bei der Stellenbesetzung einer Führungskraft darf Berufserfahrung als Einstellungsvoraussetzung gelten.
  • Das Höchstalter darf aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit begrenzt sein, wenn beispielsweise die Einarbeitung eines 64-jährigen zu aufwendig und zeitintensiv im Verhältnis zur verbleibenden Arbeitszeit vor Renteneintritt steht.
  • Bewirbt man sich in der Buchhaltung und verschweigt man eine Privatinsolvenz, kann dies beispielsweise ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, sollte diese Insolvenz bekannt werden.

 

Was im Rahmen des Vorstellungsgespräches zum Thema AGG zu beachten und erlaubt ist, erfahren Sie in der Rubrik „Fragen und Antworten im Vorstellungsgespräch“.

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Telefonischer Beratungstermin?

 

Von Montag bis Freitag sind wir telefonisch am besten in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr unter ☏ 04864 100 99 91 erreichbar. 

 

Wenn Sie einen Telefontermin außerhalb dieser Uhrzeit wünschen, schreiben Sie uns einfach eine Nachricht an info@bewerber-service.de mit der Angabe über Ihren Wunsch-Termin. Wir rufen Sie dann gerne an!



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