Alter und Geburtsdatum
Unzulässig
Das Alter ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Fragen danach sind im Vorstellungsgespräch in der Regel unzulässig.
Nach der Einstellung benötigt der Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum selbstverständlich für Lohnabrechnung und Sozialversicherung.
Behinderung und Schwerbehinderung
Unzulässig
Die Frage nach einer Behinderung oder Schwerbehinderung ist vor der Einstellung grundsätzlich unzulässig.
Erlaubt ist die Frage, ob Sie die wesentlichen Aufgaben der Stelle ausüben können. Nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer Schwerbehinderung fragen.
Berufliche Qualifikation und Werdegang
Zulässig
Fragen zu Ausbildung, Kenntnissen, Berufserfahrung, Zeugnissen und Prüfungsnoten sind uneingeschränkt zulässig.
Auch Sprachkenntnisse, die für die Stelle nötig sind, dürfen geprüft werden – ein Teil des Gesprächs darf also in einer Fremdsprache stattfinden.
Bisheriges Gehalt
Unzulässig
Die Frage nach Ihrem bisherigen Gehalt ist nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig – es sei denn, es ist für die neue Stelle aussagekräftig oder Sie haben es selbst als Argument genannt.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht ein ausdrückliches Verbot dieser Frage vor. Ihre Umsetzungsfrist ist im Juni 2026 abgelaufen.
Ehe, Partnerschaft und Familienstand
Unzulässig
Ob Sie verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben oder heiraten möchten, gehört zum Privatleben und hat mit Ihrer Eignung nichts zu tun.
Solche Fragen können zudem auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität hinauslaufen.
Gehaltsvorstellung
Zulässig
Nach Ihrer Gehaltsvorstellung darf jederzeit gefragt werden – sie ist eine Grundlage für den Arbeitsvertrag.
Wie Sie überzeugend verhandeln, üben Sie am besten vorab, zum Beispiel in einem Coaching zur Gehaltsverhandlung.
Gesundheit und Krankheiten
Nur ausnahmsweise
Fragen zur Gesundheit sind nur zulässig, wenn sie sich auf Ihre Eignung für die konkrete Stelle beziehen – etwa auf Erkrankungen, die die Tätigkeit dauerhaft einschränken oder andere gefährden könnten.
Zulässig sind auch Fragen nach einer bereits feststehenden Operation oder Kur zum geplanten Arbeitsbeginn. In Kitas, Schulen oder medizinischen Einrichtungen ist zudem ein Nachweis über den Masernschutz gesetzlich vorgeschrieben.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Nur ausnahmsweise
Die Frage nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft ist grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme gilt für sogenannte Tendenzbetriebe, etwa wenn Sie sich bei einer Gewerkschaft selbst bewerben.
Herkunft und Hautfarbe
Unzulässig
Fragen nach ethnischer Herkunft oder Hautfarbe sind nach dem AGG unzulässig.
Zulässig ist dagegen die Frage nach Deutsch- oder Fremdsprachenkenntnissen, wenn die Stelle sie erfordert.
Hobbys und Freizeit
Zulässig
Fragen nach Hobbys sind meist unbedenklich und ein beliebter Gesprächseinstieg.
Sie bestimmen selbst, was Sie erzählen. Rückschlüsse auf Religion, Weltanschauung, Partei oder Gesundheit müssen Sie nicht liefern.
Kinder und Kinderbetreuung
Unzulässig
Fragen nach der Zahl Ihrer Kinder oder danach, wer sie betreut, sind in der Regel unzulässig, weil sie zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts führen können.
Zulässig ist die Frage, ob Sie die vorgesehenen Arbeitszeiten – etwa Schichtdienst – leisten können.
Lücken im Lebenslauf
Zulässig
Nach Lücken im Lebenslauf darf gefragt werden, und Personalverantwortliche haken hier oft genau nach.
Gründe, die geschützte Bereiche betreffen – etwa eine Erkrankung –, müssen Sie nicht im Detail erläutern. Tipps dazu finden Sie unter Lebenslauf.
Nebentätigkeiten
Zulässig
Die Frage nach weiteren Beschäftigungen ist grundsätzlich zulässig, etwa wegen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit oder möglicher Interessenkonflikte.
Antworten Sie hier wahrheitsgemäß.
Parteizugehörigkeit und politische Einstellung
Nur ausnahmsweise
Fragen nach einer Parteimitgliedschaft oder politischen Einstellung sind grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen gelten für Tendenzbetriebe wie Parteien. Im öffentlichen Dienst darf zudem nach der Verfassungstreue gefragt werden.
Religion und Weltanschauung
Nur ausnahmsweise
Fragen nach Religion oder Weltanschauung sind grundsätzlich unzulässig.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen nur fragen, wenn die Religionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.
Schwangerschaft und Familienplanung
Unzulässig
Die Frage nach einer Schwangerschaft oder Familienplanung ist unzulässig – auch bei befristeten Stellen oder einer Elternzeitvertretung.
Sie benachteiligt wegen des Geschlechts und verstößt gegen das AGG.
Sexuelle Identität
Unzulässig
Fragen zur sexuellen Orientierung oder Identität sind unzulässig und überschreiten klar die Grenze zum Privatleben.
Soziales Engagement und Ehrenamt
Zulässig
Eine offene Frage nach ehrenamtlichem Engagement ist in der Regel zulässig – viele Bewerbende erwähnen es ohnehin gern.
Ob Sie dabei ein religiöses oder politisches Ehrenamt nennen, entscheiden Sie selbst.
Vermögen, Schulden und Lohnpfändungen
Nur ausnahmsweise
Fragen nach Vermögensverhältnissen oder Schulden sind grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen gelten bei besonderen Vertrauensstellungen, etwa bei Führungskräften oder wenn Sie mit Geld oder Vermögenswerten des Unternehmens umgehen.
Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
Nur ausnahmsweise
Nach Vorstrafen darf nur gefragt werden, wenn sie für die Stelle von Bedeutung sind – etwa Vermögensdelikte bei einer Tätigkeit an der Kasse oder Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrenden.
Auch nach laufenden Ermittlungsverfahren darf in solchen Fällen gefragt werden. Getilgte oder nicht ins Führungszeugnis aufgenommene Strafen müssen Sie in der Regel nicht angeben.
Wettbewerbsverbot
Zulässig
Die Frage nach einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist zulässig.
Schränkt ein solches Verbot Ihre neue Tätigkeit ein, sollten Sie es auch ungefragt ansprechen.